AGB

Allgemeine Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der DSt Immobilien, Stand: Mai 2021

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der DSt Immobilien (im Folgenden „DSt“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die DSt mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn DSt ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn DSt auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Ab-weichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DSt ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn DSt in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung und Leistung an ihn vorbehaltslos ausführt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der DSt sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Aufträge kann DSt innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung bzw. Leistung an den Vertragspartner erklärt werden. Für die Fristwahrung kommt auf den Zugang der Annahmeerklärung der DSt bei dem Auftraggeber an.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen DSt und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der DSt vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser All-gemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der DSt nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schrift-form genügt die Übermittlung per Telefax, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(4) Angaben der DSt zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen des-selben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) DSt behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der DSt weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der DSt diese Gegenstände voll-ständig an DSt zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien oder sonstige Vervielfältigungen zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise, Zahlung und Fälligkeit

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der DSt zugrunde liegen und die Lieferung oder Dienstleistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung /Ausführung der Dienstleistung gültigen Listenpreise der DSt (jeweils abzüglich eines etwa vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Sofern sich in einem solchen Fall die bei Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung gültigen Listenpreise der DSt erhöht haben, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der DSt insoweit, als es sich um eine verhältnismäßige Listenpreiserhöhung handelt. Eine verhältnismäßige Listenpreiserhöhung in diesem Sinne liegt bis zu einer Preiserhöhung von bis zu [5] Prozent vor.
(3) Zahlungen sind ohne jeden Abzug und ohne Skontoabzug fällig und zu zahlen innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung / Erbringung der Dienstleistung, sofern nicht nachfolgend oder individualvertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. DSt ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt DSt mit der Auftragsbestätigung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei DSt. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart wird. Wird die Zahlung per Scheck ausnahmsweise im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart, gelten Schecks erst nach erfolgreicher Einlösung als Zahlung.
(4) Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 12 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen sind; die Geltendmachung höherer Zinsen, insbesondere solcher im Sinne von § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung, und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(5)
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
(7) DSt ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu min-dern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der DSt durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass ein Anspruch von DSt auf Zahlung im Sinne von § 3 (6) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist DSt nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Bei Verträgen über die Lieferung bzw. Leistung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen) kann DSt den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung und Liefer-/Leistungszeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager der DSt. Lieferungen erfolgen auf Kosten des Auftraggebers.
(2) Von DSt in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) DSt kann ̶ unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers ̶ vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber DSt nicht nachkommt.
(4) DSt haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung / Leistung oder für Liefer- /Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die DSt nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse DSt die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist DSt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Als Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer im vorgenannten Sinn, die DSt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, gilt ein Zeitraum von [drei Wochen]. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber DSt vom Vertrag zurücktreten.
(5) Für den Eintritt des Verzugs von DSt ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
(6) Gerät DSt mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von DSt auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Mönchengladbach, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet DSt auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Der Erfüllungsort im Sinne von § 5 (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch im Fall einer etwaigen Nachbesserung oder Nachlieferung durch DSt, sofern nicht nachfolgend oder individualvertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der DSt.
(4) Die Gefahr geht – sofern nichts anderes vereinbart wird – mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DSt noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und DSt dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch DSt betragen die Lagerkosten 0,25 Prozent des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(6) Die Sendung wird von DSt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicher-bare Risiken versichert.
(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gelten die Kaufsache,. die Werkleistung als abgenommen, wenn

  • die Leistung abgeschlossen ist,
  • DSt dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (7) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache bzw. der Werkleistung begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der DSt angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache bzw. der Werkleistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel, Mängelansprüche sowie Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für Kauf- und Werkverträge

(1) DStDStDStDSt übernimmt die Gewährleistung für die Eigenschaften und Funktionalitäten ihrer Produkte und Leistungen, die in dem Angebots- oder Preisdokument enthalten sind, das DSt dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat.
(2) Alle Produkt- und Leistungsbeschreibungen, technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsdaten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in dem Angebots- oder Preisdokument, in sonstigen vertraglich relevanten Dokumenten oder in Korrespondenz zwischen DSt und dem Auftraggeber sind nur Produkt- und Leistungsbeschreibungen; sie sind nicht als Garantien, garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen oder auszulegen.
(3) DSt übernimmt keine weitere Gewährleistung für die Eignung ihrer Produkte und Leistungen für die erwartete oder gewöhnliche Nutzung der Produkte und Leistungen. Dies gilt jedoch nicht,

  • soweit DSt einen Mangel im Hinblick auf die erwartete oder gewöhnliche Nutzung der Produkte und Leistungen arglistig verschwiegen oder für die erwartete oder gewöhnliche Nutzung der Produkte und Leistungen eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
  • für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von DSt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DSt beruhen;
  • für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DSt oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DSt beruhen.

(4) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbungsaussagen) auf die der Auftraggeber die DSt nicht als für ihn entscheidend hingewiesen hat, übernimmt DSt keine Haftung.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Nur soweit eine Abnahme vereinbart bzw. erforderlich ist, beginnt die Gewährleistungsfrist von einem Jahr mit der Abnahme. Der Abnahme steht die Fiktion der Abnahme nach § 5 (7) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleich.
Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der DSt, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder aus dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
Handelt es sich bei dem gelieferten Gegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), oder um ein Bauwerk und ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelungen fünf Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Gewährleistungsfrist (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 634a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(6) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Gegenständen hat eine Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der DSt nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge der DSt nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von DSt ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an DSt zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet DSt die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(7) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist DSt nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Das Recht der DSt, die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8) DSt ist berechtigt, die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Zahlung vornimmt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Zahlung zurückzubehalten.
(9) Der Auftraggeber hat DSt die zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Gegenstände zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber der DSt den mangelhaften Gegen-stand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Gegenstandes noch den erneuten Einbau eines mangelfreien Gegenstandes, wenn DSt ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet gewesen ist.
(10) Die zum Zweck der Prüfung sowie der Nachbesserung bzw. Nachlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenen-falls Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet DSt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann DSt vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (z.B. Prüf-, Transport- und Arbeitskosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(11) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von DSt, kann der Auftraggeber unter den in § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(12) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die DSt aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird DSt nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen DSt bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichts-los ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen DSt gehemmt.
(13) DStDie Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der DSt den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch un-möglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(14) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte

(1) DSt übernimmt nach Maßgabe dieses § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von geistigem Eigentum oder gewerblichen Schutz-rechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand geistiges Eigentum oder ein gewerbliches Schutz-recht eines Dritten verletzt, wird DSt nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt DSt dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von DSt gelieferte Produkte anderer Hersteller wird DSt nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen DSt bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der DSt auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt.
(2) DSt haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, An-gestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigten, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit DSt gemäß § 8 (2) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die DSt bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die DSt bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die DSt hat eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 2 Mio. EUR pauschal für Personen, Sach- und/oder Vermögensschäden je Schadensereignis und je Versicherungsjahr abgeschlossen.
Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der DSt für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Versicherungssumme je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der DSt.
(6) Soweit DSt technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Haftung der DSt

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf ei-ner fahrlässigen Pflichtverletzung von DSt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DSt beruhen;
  • für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DSt oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DSt beruhen;
  • für arglistig verschwiegene Mängel oder garantierte Beschaffenheitsmerkmale
  • oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) DSt hat ihre Preise und Leistungsentgelte unter Berücksichtigung der in diesem § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Haftungsbeschränkungen berechnet.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle treten-de Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der DSt, bis alle Forderungen vollständig erfüllt sind, die DSt gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
(2) Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist - hat DSt das Recht, die Vorbehaltsware zurück-zunehmen, nachdem DSt eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern DSt die Vorbehaltsware zurück-nimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn DSt die Vorbehaltsware pfändet. Von DSt zurückgenommene Vorbehaltsware darf DSt verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Auftraggeber DSt schuldet, nachdem DSt einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung ab-gezogen hat.
(3) Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und für DSt unentgeltlich verwahren. Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions-arbeiten erforderlich werden, muss der Auftraggeber sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber der DSt bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. DSt nimmt diese Abtretung an.
Der Auftraggeber darf diese an DSt abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für DSt einziehen, solange DSt diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der DSt, die-se Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird DSt die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist-, kann DSt vom Auftraggeber verlangen, dass dieser DSt die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und DSt alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die DSt zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für DSt als Hersteller vorgenommen. DSt erwirbt unmittelbar das Eigentum an der durch Verarbeitung oder Umbildung neu hergestellten Sache. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die DSt nicht gehören, oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, so erwirbt DSt Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei DSt eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an DSt. DSt nimmt diese Übertragung an. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen DSt nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt DSt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, erklären Auftraggeber und DSt sich bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber DSt anteilsmäßig in dem zuvor genannten Verhältnis Miteigentum an dieser Sache überträgt. DSt nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für DSt unentgeltlich verwahren.
(6) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Auftraggeber den Dritten unverzüglich auf das Eigentum der DSt hin-weisen und muss DSt unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit DSt ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der DSt die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber der DSt.
(7) Wenn der Auftraggeber dies verlangt, ist DSt verpflichtet, die DSt zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert ihrer offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 Prozent übersteigt. DSt darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber _Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen DSt und dem Auftraggeber nach Wahl der DSt Offenbach a. Main oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen DSt ist in diesen Fällen jedoch Offenbach a. Main ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen DSt und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

DSt Immobilien
Humboldtstraße 35
41061 Mönchengladbach

Newsletter anmelden
© 2021 DSt Immobilien - Alle Rechte vorbehalten
crossmenuchevron-down